Das BAG hat seine bisher eher ablehnende Rechtsprechung aufgegeben und ein Betriebsratsseminar »Rhetorik für Betriebsräte« unter bestimmten Voraussetzungen für erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG gehalten (BAG v. 12.1.2011 – 7 ABR 94/09)
Sind die Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat so gelagert, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbessert werden, kann die Entsendung dieser Betriebsratsmitglieder zu einer Rhetorikschulung erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein.
Der Betriebsrat muss deshalb in jedem Einzelfall detailliert begründen, weshalb ein bestimmtes Mitglied eine solche Schulung benötigt, um seine Aufgaben gemäß BetrVG ordnungsgemäß zu erfüllen. Argumente hierfür können sein die Bildung bzw. Ausbildung des betroffenen Mitglieds, die Funktion des betroffenen Mitglieds im Betriebsrat, die Größe des Gremiums, die Anzahl der Teilnehmer an Betriebsversammlungen, bestimmte Situationen, in denen ein sprachgewandter Personalleiter oder Geschäftsführer ein Betriebsratsmitglied »an die Wand geredet« hat usw. Aus AiB 7/2011
Datum | Titel | Nr. | ||
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29.03.2023
bis 31.03.2023 | Rhetorik 1 Wirkungsvolles Auftreten in der Betriebsratsarbeit | 23028 | ||
22.05.2023
bis 24.05.2023 | Rhetorik 1 Wirkungsvolles Auftreten in der Betriebsratsarbeit | 23029 | ||
27.09.2023
bis 29.09.2023 | Rhetorik 2 Wirkungsvolles Auftreten in der Betriebsratsarbeit | 23030 | ||
13.12.2023
bis 15.12.2023 | Rhetorik 3 Wirkungsvolles Auftreten in der Betriebsratsarbeit | 23031 |