Freistellung und Kostenübernahme nach § 37.6 BetrVG in Verbindung mit § 40.1 BetrVG und § 179.4 SGB IX
Betriebsratsmitglieder und Jugend- und AuszubildendenvertreterInnen haben einen Freistellungsanspruch nach § 37.6 BetrVG
Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben einen Freistellungsanspruch nach § 179.4 SGB IX
Betriebsratsbeschluss und Mitteilung an den/die ArbeitgeberIn
Für die Betriebsratsmitglieder und Jugend- und AuszubildendenvertreterInnen ist nach § 37.6 BetrVG und für die
Vertrauensperson der Schwerbehinderten nach § 179.4 SGB IX ein entsprechender Beschluss und die
Mitteilung an den/die ArbeitgeberIn erforderlich.
Formulare für die Mitteilung an den/die ArbeitgeberIn