Freistellung und Kostenübernahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG und § 179 Abs. 4 SGB IX
Betriebsratsmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertreter haben einen Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben einen Freistellungsanspruch nach § 179 Abs. 4 SGB IX
Betriebsratsbeschluss und Mitteilung an den Arbeitgeber
Für die Betriebsratsmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertreter ist nach § 37 Abs. 6 BetrVG und für die
Vertrauensperson der Schwerbehinderten nach § 179 Abs. 4 SGB IX ein entsprechender Beschluss und die
Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.
Formulare für die Mitteilung