Bildungswerk Rhein/Main e.V.
https://www.biwe-ffm.de/seminare/seminar/24044/
27.04.2024, 00:04 Uhr

Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Kündigungen

Gemäß § 102 Abs.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ist der Be­triebs­rat vor je­der Kündi­gung zu hören. Im Rah­men der Anhörung müssen Ar­beit­ge­ber dem Be­triebs­rat die Gründe für die ge­plan­te Kündi­gung mit­tei­len. Ei­ne oh­ne Anhörung des Be­triebs­rats aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung ist gemäß § 102 Abs.1 Satz 3 Be­trVG un­wirk­sam. Soweit, so gut - aber was bedeutet das im Detail?

In diesem Seminare klären wir die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen. Die Kündigung ist das schlimmste, was einem in seinem Arbeitsverhältnis widerverfahren kann. Der Betriebsrat hat hier eine besondere Stellung nicht nur in der Beteiligung, sondern auch in der Beratung und im Beistand des Einzelnen.

  • Unterrichtung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung
  • Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrates (Bedenken und Widerspruch)
  • Gesetzliche Widerspruchsgründe bei ordentlichen Kündigungen
  • Mitbestimmung bei außerordentlichen Kündigungen?
  • Mitbestimmung bei außerordentlichen Kündigungen von Mitgliedern des Betriebsrates und Versetzung in besonderen Fällen?
  • sonstige Beendigungstatbestände für Arbeitsverhältnisse wie Aufhebungsvertrag, Fristablauf oder Bedingungseintritt
  • Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
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Referentinnen und Referenten
Eike Schuchmann
Kanzlei Mewes Rechtsanwälte PartG
Kosten

Seminargebühr zzgl. MwSt.
620,00 €

Freistellung / Kostenübernahme
  • § 37 Abs. 6 BetrVG und § 179 Abs. 4 SGB IX

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