Was gilt für den Datenschutz im Betriebsratsbüro?
Auch der Betriebsrat muss sich an die Regeln des Arbeitnehmerdatenschutzes halten.
So hat er z. B. bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten.
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden. Daraus ergibt sich z. B., dass er sich dafür einsetzt, dass der Arbeitgeber keine unzulässigen Arbeitnehmerdaten erfasst oder wenn sie vorhanden sind, löscht.
Im Rahmen des Tätigkeitsberichtes bei einer Betriebsversammlung sollte der Betriebsrat die Beschäftigten darüber informieren, was er zum Schutz ihrer persönlichen Daten im Betrieb unternommen hat.
Auch für eine Erstberatung, wenn Beschäftigte den Betriebsrat aufsuchen, sollte der Betriebsrat die Regelungen des Arbeitnehmerdatenschutzes kennen.
Beschäftigte haben gegenüber dem Arbeitgeber ein „Recht auf Vergessenwerden“. Sie können vom Arbeitgeber verlangen, dass sämtliche Daten gelöscht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Wie ist es mit dem Datenschutzbeauftragten? Habt ihr einen und ist es jemand aus dem Betrieb oder extern? Wo liegen hier die Vor- und Nachteile?
Gibt es in eurem Betrieb Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz, z. B. zur Videoüberwachung, Ortungssystemen oder biometrischer Zugangskontrolle? Wie sieht es mit dem personenbezogenen Datenschutz im Homeoffice aus?
Wenn ja, sind sie an die neuen Rechtsgrundlagen angepasst? Wenn nicht, wisst ihr, was hier zu beachten ist?
Bisher hatten Datenschutzverstöße von Arbeitgebern nur geringe Folgen. Das hat sich drastisch geändert und bietet neue Rechte für den Betriebsrat und für die Beschäftigten.
Wisst ihr das alles?
Datenschutz ist ein äußerst sensibles Thema und muss ernst genommen werden. Deswegen solltet ihr euch umfassend schulen.
Datum | Titel | Nr. | ||
---|---|---|---|---|
06.03.2023
bis 10.03.2023 | Datenschutz und die Mitbestimmung des Betriebsrates Grundlagen Teil 1 und 2 | 230470 |