2 Tage - Täglich von 9.00 bis ca. 16.00 Uhr
Gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Im Rahmen der Anhörung müssen Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die geplante Kündigung mitteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Soweit, so gut - aber was bedeutet das im Detail?
In diesem Seminare klären wir die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen. Die Kündigung ist das schlimmste, was einem in seinem Arbeitsverhältnis widerverfahren kann. Der Betriebsrat hat hier eine besondere Stellung nicht nur in der Beteiligung, sondern auch in der Beratung und im Beistand des Einzelnen.
Seminargebühr inkl. VP zzgl. MwSt.
680,00 €
§ 37 Abs. 6 BetrVG Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 40 Abs. 1 BetrVG Kosten und Sachaufwand
§ 179 Abs. 4 und 8 SGB IX Freistellung und Kosten SBV