Das vereinfachte und normale Wahlverfahren
Das vereinfachte Wahlverfahren ist nur in Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwingend vorgeschrieben.
In Betrieben mit 101– 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. Das Einverständnis des Arbeitgebers ist freiwillig.
Das zweistufige Wahlverfahren und seine Besonderheiten
Die Arbeit des Wahlvorstandes
Vorbereitung der Wahl
Der Wahltag
Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Konstituierung des Betriebsrats
§ 37 Abs. 6 BetrVG Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 20 Abs. 3 BetrVG Wahlkosten BR und JAV