Ein Aufhebungsvertrag gehört zum Individualarbeitsrecht, weshalb der Betriebsrat nur begrenzte Einflussmöglichkeiten hat. Dennoch kann ein Betriebsratsmitglied als beratende Unterstützung bei den Vertragsverhandlungen hinzugezogen werden. In diesem Fall ist es entscheidend, dass er die möglichen Fallstricke und versteckten Risiken eines Aufhebungsvertrags kennt um Beschäftigte entsprechend zu sensibilisieren das unterbreitete Angebot doch genauer rechtlich prüfen zu lassen.
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§ 37 Abs. 6 BetrVG Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 40 Abs. 1 BetrVG Kosten und Sachaufwand
§ 179 Abs. 4 und 8 SGB IX Freistellung und Kosten SBV